
Abschnitt 43
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Abschnitt 43 – Zu § 35:
Die höchstmögliche Einstiegsstelle ist von der Kesselkonstruktion vorgegeben.
Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Kesselbefahreinrichtungen siehe "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461).
Besondere Schutzdächer an Befahreinrichtungen können gegen Gefahren durch herabfallende Schlacke schützen.