
Abschnitt 32
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Abschnitt 32 – Zu § 25:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn sich Versicherte seitlich aufstellen und der Lukendeckel vorsichtig angelüftet wird. Dabei sind im Regelfall persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzbrille, Schutzhandschuhe, zu verwenden.