
Abschnitt 17
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14 DA)
Abschnitt 17 – Zu § 12 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Kranführerhaus durch Zufuhr von Frischluft unter leichtem Überdruck gehalten wird.