DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 8, Einfüllöffnungen von Bunkern
§ 8
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 8 – Einfüllöffnungen von Bunkern

Der Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern muss festgelegt und gekennzeichnet sein.