
§ 8
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
III. – Bau und Ausrüstung → B. – Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen
§ 8 – Einfüllöffnungen von Bunkern
Der Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern muss festgelegt und gekennzeichnet sein.