
§ 49
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → H. – Besondere Bestimmungen für Wasserstoffanlagen von Generatoren
§ 49 – Wasserstoffanlagen von Generatoren
(1) Wasserstoff-Flaschen für die Füllung der Generatoren dürfen innerhalb des Maschinenhauses nur in der für den Füllvorgang jeweils notwendigen Anzahl gelagert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Lagerbereich abgegrenzt und ausreichend entlüftet wird. Die Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern.
(2) Vor dem Öffnen ist aus ortsfesten Anlageteilen, in denen sich betriebsmäßig Wasserstoff befindet oder ansammeln kann, dieser durch Absaugen oder durch Spülen mit einem Inertgas zu entfernen.