
§ 46
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → G. – Besondere Bestimmungen für Wasseraufbereitungsanlagen
§ 46 – Anliefern und Umfüllen von gefährlichen Stoffen
(1) Beim Anliefern und vor dem Umfüllen von gefährlichen Stoffen muss der Inhalt der Behälter mindestens anhand der aufgebrachten Kennzeichnung oder beigefügter Mitteilungen festgestellt werden.
(2) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe muss der Gefahrbereich festgelegt und gegen unbefugtes Betreten gesichert werden.
(3) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe müssen eine Kontrolle der Abfüllleitung vorgenommen und unter den Leitungsmündungen Tropfwannen aufgestellt werden.
(4) Die Versicherten müssen beim Abfüllen von gefährlichen Stoffen in Lagertanks, bei Instandhaltungsarbeiten und beim Reinigen von Behältern, Leitungen und ähnlichen Einrichtungen die dafür bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.