
§ 44
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für Anlageteile, die während des Betriebes unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen
§ 44 – Sofortmaßnahmen beim Ausströmen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei unkontrolliertem Ausströmen von heißen, unter Druck stehenden Medien defekte Anlageteile - ausgenommen bei kleinen Undichtigkeiten, insbesondere an Dichtungsstellen - von der übrigen Anlage abgetrennt und drucklos gemacht werden.