DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 44, Sofortmaßnahmen beim Ausströmen
§ 44
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → F. – Besondere Bestimmungen für Anlageteile, die während des Betriebes unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 44 – Sofortmaßnahmen beim Ausströmen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei unkontrolliertem Ausströmen von heißen, unter Druck stehenden Medien defekte Anlageteile - ausgenommen bei kleinen Undichtigkeiten, insbesondere an Dichtungsstellen - von der übrigen Anlage abgetrennt und drucklos gemacht werden.