
§ 43
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → E. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 43 – Feuerungen
Der Unternehmer hat Arbeiten im Bereich von Austrageöffnungen schriftlich über Freigabeverfahren zu regeln.