
§ 42
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → E. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 42 – Müllzerkleinerung
Die Gefahrbereiche von Müllzerkleinerungsanlagen sind verschlossen zu halten. Der Unternehmer darf den Zutritt nur besonders beauftragten Versicherten gestatten.