
§ 40
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → E. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 40 – Arbeiten im Bereich von Müllaufgabetrichtern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Stochervorrichtungen zur Beseitigung von Verstopfungen in Müllaufgabetrichtern bereitgehalten werden. Die Versicherten haben diese Stochervorrichtungen zu benutzen.
(2) Versicherte dürfen Stocherarbeiten von Hand in Müllaufgabetrichtern nur ausführen, wenn eine Gefährdung durch den Kranbetrieb ausgeschlossen ist.