DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 40, Arbeiten im Bereich von Müllaufgabetrichtern
§ 40
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → E. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 40 – Arbeiten im Bereich von Müllaufgabetrichtern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geeignete Stochervorrichtungen zur Beseitigung von Verstopfungen in Müllaufgabetrichtern bereitgehalten werden. Die Versicherten haben diese Stochervorrichtungen zu benutzen.

(2) Versicherte dürfen Stocherarbeiten von Hand in Müllaufgabetrichtern nur ausführen, wenn eine Gefährdung durch den Kranbetrieb ausgeschlossen ist.