
§ 39
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → E. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke
§ 39 – Entladestellen
Die Versicherten dürfen nur von sicherem Stand aus Fahrzeuge entladen, Transport- und Zerkleinerungsanlagen ingangsetzen und Entladestellen beobachten. Sie müssen an den Entladestellen vorhandene Sicherungseinrichtungen gegen Abstürzen benutzen.