DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 37, Entaschungsanlagen
§ 37
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → D. – Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 37 – Entaschungsanlagen

(1) Die Versicherten dürfen Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen Verbrennungsgefahren durch heiße Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder heißes Wasser bestehen, nur mit der dafür bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung betreten.

(2) Feuerungsräume und Entaschungsanlagen dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geöffnet werden.

(3) Stocherarbeiten in Aschetrichtern, Flugascheleitungen, Filteranlagen und Aschebunkern dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

(4) Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, dürfen Aschetransportkanäle nur begangen werden, wenn die dafür zuständige Person einen besonderen Auftrag erteilt hat, in dem die erforderlichen Personenüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind.