
§ 35
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → D. – Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen
§ 35 – Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten
Befahreinrichtungen sind von der höchstmöglichen Stelle aus zu besteigen. Reinigungsarbeiten sind von oben nach unten verlaufend durchzuführen.