DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 35, Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten
§ 35
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → D. – Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 35 – Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten

Befahreinrichtungen sind von der höchstmöglichen Stelle aus zu besteigen. Reinigungsarbeiten sind von oben nach unten verlaufend durchzuführen.