DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 33, Druckprobe
§ 33
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → D. – Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 33 – Druckprobe

Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird.