
§ 33
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → D. – Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen
§ 33 – Druckprobe
Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird.