DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 32, Lagerung von festen Brennstoffen
§ 32
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → C. – Besondere Bestimmungen für die Lagerung von festen Brennstoffen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 32 – Lagerung von festen Brennstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kohlehalden hinsichtlich Kavernenbildung und Temperaturanstieg regelmäßig kontrolliert werden.