
§ 32
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → C. – Besondere Bestimmungen für die Lagerung von festen Brennstoffen
§ 32 – Lagerung von festen Brennstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kohlehalden hinsichtlich Kavernenbildung und Temperaturanstieg regelmäßig kontrolliert werden.