DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 31, Einfüllöffnungen von Bunkern
§ 31
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 31 – Einfüllöffnungen von Bunkern

Die Versicherten dürfen den Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern nur betreten, wenn zuvor Maßnahmen

  1. 1.

    gegen Erfaßtwerden durch die Beschickungsanlagen und das Beschickungsgut

    und

  2. 2.

    zur Sicherung gegen Absturz

getroffen sind.