
§ 31
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen
§ 31 – Einfüllöffnungen von Bunkern
Die Versicherten dürfen den Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern nur betreten, wenn zuvor Maßnahmen
- 1.
gegen Erfaßtwerden durch die Beschickungsanlagen und das Beschickungsgut
und
- 2.
zur Sicherung gegen Absturz
getroffen sind.