
§ 29
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen
§ 29 – Beschädigungen an Waggons
Waggons mit beschädigter Entladevorrichtung sind unter Beachtung auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu entladen. Der Unternehmer hat den Zustand der Waggons dem Fahrzeugbetreiber umgehend zu melden.