
§ 2
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
II. – Begriffsbestimmungen
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Betreiben im Sinne dieser BG-Vorschrift beginnt mit der Übernahme der Anlagen nach § 1 und deren Teile durch den Betreiber und endet mit dem Abschluss der Ausmusterung.