DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 2, Begriffsbestimmungen
§ 2
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

II. – Begriffsbestimmungen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 2 – Begriffsbestimmungen

Betreiben im Sinne dieser BG-Vorschrift beginnt mit der Übernahme der Anlagen nach § 1 und deren Teile durch den Betreiber und endet mit dem Abschluss der Ausmusterung.