
§ 26
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 26 – Staubablagerungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ablagerungen von gefährlichen oder explosionsfähigen Stäuben beseitigt werden.
(2) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden.