
§ 25
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 – Öffnen von Luken
Die Luken zum Feuerraum dürfen nur unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen geöffnet werden.