DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 24, Prüfen der Gängigkeit von Absperrarmaturen
§ 24
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 24 – Prüfen der Gängigkeit von Absperrarmaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Sicherheit wichtige Absperrarmaturen, die selten betätigt werden, in angemessenen Fristen auf Gängigkeit geprüft werden.