
§ 23
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 – Arbeiten im Feuerraum
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten im Feuerraum unter Hitzeeinwirkung die unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Strahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit zulässige Höchstdauer der Einsatzzeit nicht überschritten wird.