DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 23, Arbeiten im Feuerraum
§ 23
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 23 – Arbeiten im Feuerraum

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten im Feuerraum unter Hitzeeinwirkung die unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Strahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit zulässige Höchstdauer der Einsatzzeit nicht überschritten wird.