
§ 22
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 22 – Sicherheitsmaßnahmen bei Instandhaltung
(1) Die Versicherten dürfen Instandhaltungsarbeiten erst beginnen, nachdem die dafür zuständige Person die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben hat.
(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Einstell- und Wartungsarbeiten während des Betriebes, wenn die dafür vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten dürfen Sicherheitsmaßnahmen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person aufgehoben werden.