
§ 21
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
IV. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 – Betriebsanweisung, Zuständigkeiten
(1) Der Unternehmer hat Anweisungen zum sicheren Betreiben in schriftlicher Form aufzustellen und den betrieblichen Vorgesetzten auszuhändigen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Bedienen und Instandhalten von eingewiesenem Fachpersonal oder unter dessen Leitung und Aufsicht durchgeführt wird. Er hat die Zuständigkeiten für diese Aufgaben einschließlich der Weisungsbefugnisse festzulegen.