
§ 19
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
III. – Bau und Ausrüstung → F. – Besondere Bestimmungen für hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen
§ 19 – Hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen
(1) Hydraulische Steuersysteme müssen beim Austreten des Druckmediums durch Not-Befehlseinrichtungen abschaltbar sein. Diese Not-Befehlseinrichtungen müssen mindestens im Leitstand und im Steuerstand vor Ort vorhanden sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für von der Turbinenwelle angetriebene Pumpen.
(3) Können bei Schäden im Steuersystem brennbare Flüssigkeiten auf heiße Teile spritzen, so müssen die schadhaften Leitungssysteme durch Brandschutzschieber abtrennbar sein, oder das Steuersystem muss von Druck entlastet werden können. Zugehörige Stellteile müssen gefahrlos betätigt werden können.