
§ 1
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.
(2) Die Leistungsabgrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Müllkraft- und Müllheizwerke.