DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 11, Müllaufgabeeinrichtungen
§ 11
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

III. – Bau und Ausrüstung → D. – Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 11 – Müllaufgabeeinrichtungen

(1) Müllaufgabeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass Versicherte durch Verpuffungen nicht gefährdet werden können.

(2) Zugänge zu Müllaufgabetrichtern müssen so ausgeführt sein, dass der Zutritt für Unbefugte verhindert ist. Zugangstüren müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.

(3) Müllaufgabetrichter müssen beobachtet werden können, ohne dass die Beschickungsplattform betreten werden muss.

(4) Müllaufgabetrichter müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass Versicherte nicht in den Trichter oder den Müllbunker stürzen können.

(5) Um den Einfüllbereich der Müllaufgabetrichter muss ein begehbarer Raum zum Beseitigen von Störungen vorhanden sein.