DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

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§ 9, Entaschungsanlagen und Entschlacker
§ 9
Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)

III. – Bau und Ausrüstung → C. – Besondere Bestimmungen für Entaschungsanlagen und Entschlacker

Titel: Wärmekraftwerke und Heizwerke (bisher: BGV C14)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 30
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 9 – Entaschungsanlagen und Entschlacker

(1) Entaschungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass eine Gefährdung der Versicherten vermieden wird.

(2) Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen dennoch Gefahren durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser auch bei Normalbetrieb bestehen, müssen gekennzeichnet sein.

(3) Nassentschlacker müssen so beschaffen sein, dass Versicherte durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden können.

(4) Entschlacker müssen verfahrbar oder der Trichter der Brennkammer muss mit einer Absperreinrichtung ausgerüstet sein.