
Abschnitt 5
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Abschnitt 5 – Zu § 2 Nr. 3:
Halden können je nach Art und Beschaffenheit des Materials, z.B. Gestein, Boden, Bodenschätze, Schlacke, sowie der Lagerdauer ganz oder teilweise verfestigt sein.