
Abschnitt 3
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Abschnitt 3 – Zu § 2 Nr. 1:
Festgestein wird in der Regel durch Sprengen, Sägen, Brennen, Keilen, Reißen, Abdrücken, Fräsen, Schrämen und auch durch Handwerkzeuge gelöst.