
Abschnitt 33
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Abschnitt 33 – Zu § 25:
Geeignete Markierungen sind z.B. farblich gekennzeichnete Meßmarken, mit Meßmarken versehene Parallelschienen und Eisenspitzen, deren Abstände gemessen und regelmäßig nachgemessen werden.