
Abschnitt 24
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Abschnitt 24 – Zu § 11 Abs. 4:
Die Kennzeichnung ist in Anlehnung an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auszuführen.