
Abschnitt 19
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11 DA)
Abschnitt 19 – Zu § 10 Abs. 3:
Als stillgelegt sind z.B. die seitlichen Begrenzungen von Steinbrüchen oder Gräbereien anzusehen, nicht jedoch Abbaubereiche, in denen vorübergehend nicht gearbeitet wird.
Die Breite der Sohlen richtet sich danach, ob von Hand oder maschinell geräumt wird.