
§ 27
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
V. – Betrieb → C. – Besondere Bestimmungen für Gräbereien und Halden
§ 27 – Gewinnung mit Schrappern
Bei der Gewinnung mit Schrappern dürfen Versicherte die Schrapperbahn nur bei Windenstillstand und nur dort betreten, wo die anstehenden Wände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sind.