DGUV Vorschrift 29 - Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)

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§ 27, Gewinnung mit Schrappern
§ 27
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)

V. – Betrieb → C. – Besondere Bestimmungen für Gräbereien und Halden

Titel: Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 29
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 27 – Gewinnung mit Schrappern

Bei der Gewinnung mit Schrappern dürfen Versicherte die Schrapperbahn nur bei Windenstillstand und nur dort betreten, wo die anstehenden Wände auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sind.