
§ 25
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
V. – Betrieb → B. – Besondere Bestimmungen für Steinbrüche
§ 25 – Rißbildungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß stärkere Rißbildungen oberhalb von Arbeitsplätzen, die Gebirgsbewegungen vermuten lassen, mit Hilfe eingelassener Markierungen beobachtet und über die Beobachtungen Aufzeichnungen geführt werden. Kommt das Gebirge in Bewegung, sind die im Gefahrbereich liegenden Arbeitsplätze rechtzeitig zu räumen.