
§ 18
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
Steinbrüche, Gräbereien und Halden (bisher: BGV C11)
V. – Betrieb → A. – Gemeinsame Bestimmungen
§ 18 – Aufsicht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß besetzte Arbeitsplätze mindestens einmal während jeder Schicht von einem Aufsichtführenden aufgesucht werden.