
Abschnitt 55
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 55 – Zu § 30 Abs. 3:
Daraus folgt, daß mittengeteilte Felgen nicht so gebaut sein dürfen, daß die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften gleichzeitig Anschlußbolzen an der Radnabe sind.