
Abschnitt 51
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 51 – Zu § 27 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt durch Libellen, Pendel, Neigungsanzeiger.
Hinsichtlich der Sicherung gegen Beschädigung ist die Forderung bei Dosenlibellen erfüllt, wenn sie mit einem geschlossenen Schutzkragen versehen sind.