
Abschnitt 19
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 19 – Zu § 11:
Nicht bordgebundene Elektrogeräte sind z. B. Staubsauger und Bordküchengeräte.