
Abschnitt 132
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 132 – Zu § 66:
Geeignete Maßnahmen gegen Ausgleiten sind z. B.
rutschhemmende Beschichtungen der begehbaren Flächen,
spezielle Fußbekleidung.
Geeignete Maßnahmen gegen Absturz sind z. B. Verwendung von
Gerüsten,
Sicherheitsgeschirren,
Fangnetzen,
Hubarbeitsbühnen.