
Abschnitt 130
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 130 – Zu § 64 Abs. 3:
Der Gefahrbereich ist durch Betriebsanweisung festzulegen und erforderlichenfalls durch Schaubilder zu ergänzen; siehe auch § 55.
Das Zurückschieben (push back) schließt alle Bewegungsvorgänge bis zum Abkuppeln der Schleppstange ein.
Beispiel eines Gefahrbereich-Schaubildes, das in Abhängigkeit vom Luftfahrzeugtyp mit Maßen zu versehen ist.
Beispiel: 737 Skizze des Gefahrbereichs
