
Abschnitt 12
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 12 – Zu § 7 Abs. 1:
Die Forderung nach Rutschhemmung gilt als erfüllt, wenn die begehbaren Fußbodenflächen der Bewertungsgruppe 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (ZH 1/571) entsprechen.