
Abschnitt 124
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 124 – Zu § 61 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze angebracht sind und eine Person den Bereich überwacht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2.