DGUV Vorschrift 27 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

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Abschnitt 118 , Zu § 56 Abs. 1:
Abschnitt 118
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 27 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 118 – Zu § 56 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z. B.:

  • bordeigene Treppen oder Ausstiege,

  • Fluggastbrücken,

  • Bodengeräte wie Treppen, Hubwagen, Förderbandwagen,

  • gegen Abrutschen gesicherte Leitern (siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) ).