
Abschnitt 118
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 118 – Zu § 56 Abs. 1:
Solche Einrichtungen sind z. B.:
bordeigene Treppen oder Ausstiege,
Fluggastbrücken,
Bodengeräte wie Treppen, Hubwagen, Förderbandwagen,
gegen Abrutschen gesicherte Leitern (siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) ).