
Abschnitt 111
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 111 – Zu § 54 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt durch Sicherung der Übergangsstelle mit Geländer, Ketten- oder Gurtgeflecht mit einer oberen Höhe von mindestens 1,2 m (gemessen an der tiefsten Stelle) und einem unteren lichten Abstand zum Boden von höchstens 0,2 m.