
Abschnitt 108
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 108 – Zu § 53 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge so angeordnet sind, daß die typen- und abfertigungsbedingten Sicherheitsabstände eingehalten sind.