
Abschnitt 105
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 105 – Zu § 51 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B. der Steuerstand durch Drahtgeflecht über ausreichend dimensionierten Tragkonstruktionen oder durch bruchsicheres Glas, das den zu erwartenden Belastungen standhält, abgedeckt ist.