
Abschnitt 103
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Luftfahrt (bisher: BGV C10 DA)
Abschnitt 103 – Zu § 50 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt durch
selbsthemmende Antriebe,
nicht auslegbare, selbsttätig einfallende Sperrklinken,
Rückschlagventile unmittelbar am Arbeitszylinder,
Klemmzylinder.