
§ 87
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 87 – Abfertigungsplätze
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Abfertigungsplätze ausreichend beleuchtet und Verkehrswege und -flächen - soweit wie möglich - von Schnee und Eis geräumt sind.