
§ 79
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
Luftfahrt (bisher: BGV C10)
IV. – Betrieb
§ 79 – Rückwärtsfahren
Fahrer dürfen mit Bodengeräten nur rückwärts fahren, wenn sichergestellt ist, daß keine Versicherten gefährdet werden. Erforderlichenfalls müssen sie sich einweisen lassen.